Pflegegeld-Anpassung 2022

Das Pflegegeld wurde auch im Jänner 2022 erhöht. Dieser sogenannte Anpassungsfaktor bringt im kommenden Jahr ein Plus von 1,8 Prozent.

https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/4/Seite.360516.html

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe werden € 60,- vom Pflegegeld abgezogen.

https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/4/Seite.360516.html


Anrechnungsbestimmungen von 60 € der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat zum Ziel, pflegebedürftigen Menschen durch die Gewährung von Pflegegeld die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten und dazu beitragen, ein selbstbestimmtes und an den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen. Das bedeutet, dass das Pflegegeld eine zweckgebundene Leistung ist, die ausschließlich zur Abdeckung eines ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarfs bestimmt ist und daher auch keine Einkommenserhöhung darstellt.

In § 7 BPGG ist normiert, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach dem BPGG anzurechnen sind. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes ist ein Betrag in Höhe von 60 Euro monatlich anzurechnen.

Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, der für erheblich behinderte Kinder geleistet wird, soll den behinderungsbedingt höheren Unterhaltsaufwand abdecken, wobei ein Teil der Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen und ein Teil der Finanzierung anderer behinderungsbedingter Mehraufwendungen, wie etwa therapeutischer Maßnahmen, dient.

Da somit ein Teil des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe dem gleichen Zweck wie das Pflegegeld dient, wird – zur Vermeidung von Doppelleistungen – ein Betrag von 60 Euro auf das Pflegegeld angerechnet. Eine Bestimmung zur Anrechnung eines Teils der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld war bereits in der Stammfassung des BPGG aus dem Jahr 1993 enthalten. Zum damaligen Zeitpunkt war der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder zur Hälfte auf das Pflegegeld anzurechnen.

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Sektion IV – Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten
Gruppe B/Abteilung 4 – Grundsatzfragen der Pflegevorsorge/Pflegegeld

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