Statuten des Vereines
Österreichische Rett-Syndrom Gesellschaft

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

  1.  Der Verein führt den Namen „Österreichische Rett-Syndrom Gesellschaft“. 
  2. Er hat seinen Sitz in Selzthal (Steiermark) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.  

§ 2 Zweck 

Die Österreichische Rett-Syndrom Gesellschaft ist ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar

  • den mildtätigen Zweck der Unterstützung von Personen, die am Rett-Syndrom leiden, sowie
  • den Zweck der Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Ursachen, Entstehung, Behandlung und Heilung des Rett-Syndroms 

 § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 
  2. Als ideelle Mittel dienen:
  • Obsorge, Betreuung und Entwicklungsförderung der am Rett-Syndrom leidenden Personen;
  • Information, Beratung und Unterstützung der Eltern von am Rett-Syndrom erkrankten Kindern und der diese betreuenden Personen;
  • Herstellen von Kontakten und regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen Betroffenen (das sind erkrankte Kinder, pflegende Angehörige und andere Betreuungspersonen) sowie zwischen Betroffenen und medizinischen Experten;
  • Vorträge, Versammlungen und Diskussionsabende;
  • Bereitstellen von Informationsmaterial für Betroffene über alle relevanten Aspekte des Rett-Syndroms; Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
  • Zusammenarbeit mit den in der INTERNATIONAL RETT’S ASSOCIATION zusammengeschlossenen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung;
  • Unterstützung von Betroffenen und deren Familien in finanzieller und materieller Hinsicht, sofern sie materiell hilfsbedürftig iSd § 37 BAO sind;
  • Durchführung und/oder Beauftragung von medizinischen Forschungsprojekten zu Ursachen, Entstehung, Behandlung und Heilung des Rett-Syndroms.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen;
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.  

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. 
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 
  4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft  

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. 
  2. Der Austritt kann nur mit Wirksamkeit zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 
  3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. 
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. 
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.  

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1.  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.  

§ 8 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).  

§ 9 Die Generalversammlung    

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
  2. Die außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt zu finden. 
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. 
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 
  7. Die zur Zeit der Generalversammlung anwesenden Mitglieder sind Stimmberechtigt und beschlussfähig. 
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1.  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  3.  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  5. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.  

§ 11 Der Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie aus einer nicht festgelegten Anzahl von Kooptierten Mitgliedern. 
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. 
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 
  6. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

 § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines; ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 
  2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. 
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.  

§ 14 Die Rechnungsprüfer 

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11. Abs 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.  

§ 15 Das Schiedsgericht 

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von dreißig Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.  

§ 16 Mittelverwendung 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. 
  2. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 
  3. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Einlagen zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu berechnen ist. 
  4. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  5. Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.  

§ 17 Auflösung des Vereins 

  1.  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei dieses ausschließlich zu mildtätigen Zwecken verwendet werden darf. 
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei behördlicher Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes darf das Vereinsvermögen ausschließlich Einrichtungen zur Verwendung für mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke iSd § 4a Abs 2 Z 1 und 3 lit a EStG übertragen werden.
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