Statuten des Vereines
Österreichische Rett-Syndrom Gesellschaft

Stand Juni 2026

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

1. Der Verein führt den Name „Österreichische Rett-Syndrom Gesellschaft“.

2. Er hat seinen Sitz in Hellmonsödt und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck

Die Österreichische Rett-Syndrom Gesellschaft ist ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist insbesondere:

  • die Unterstützung von Menschen mit Rett-Syndrom sowie deren Angehörigen und Betreuungspersonen;
  • die Förderung von Information, Austausch, Vernetzung und gesellschaftlicher Teilhabe von Menschen mit Rett-Syndrom und deren Familien;
  • die Information der Öffentlichkeit über das Rett-Syndrom;
  • die Förderung des Wissensaustausches über Ursachen, Entstehung, Behandlung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Rett-Syndrom;
  • die Unterstützung wissenschaftlicher und medizinischer Forschung zum Rett-Syndrom im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 
2. Als ideelle Mittel dienen:

  • Unterstützung, Betreuung und Entwicklungsförderung der am Rett-Syndrom leidenden Personen;
  • Information, Beratung und Unterstützung von Angehörigen, Familien und Betreuungspersonen von Menschen mit Rett-Syndrom;
  • Förderung des Austausches und der Vernetzung zwischen Betroffenen, Angehörigen, Betreuungspersonen sowie medizinischen und therapeutischen Fachpersonen;
  • Vorträge, Informationsveranstaltungen, Versammlungen und Austauschtreffen;
  • Bereitstellung von Informationsmaterialien sowie Information über digitale und gedruckte Medien;
  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, insbesondere mit Organisationen im Bereich des Rett-Syndroms;
  • Unterstützung und Förderung des Wissensaustausches sowie wissenschaftlicher und medizinischer Forschung zum Rett-Syndrom im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge;
  • Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Vereinsaktivitäten;
  • Spenden, Förderungen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

 § 4 Arten der Mitgliedschaft 

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  • Ordentliche Mitglieder,
  • Fördermitglieder und
  • Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind insbesondere Familienangehörige und gesetzliche Vertreter von Menschen mit Rett-Syndrom, die sich aktiv an der Verwirklichung des Vereinszweckes beteiligen.

3. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Tätigkeit des Vereins ideel oder materiell unterstützen, ohne ordentliche Mitglieder zu sein.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein hierzu ernannt werden.

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und Förder- Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden und wird mit Ende des laufenden Beitragsjahres wirksam.

3. Die Streichung eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Angeboten des Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der geltenden Regelungen zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen ausschließlich ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein oder seinem Ansehen schaden könnte. Sie haben die Statuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 8 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen sechs Wochen einzuberufen:

  • auf Beschluss des Vorstandes,
  • auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder,
  • oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand einzureichen.

5. Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Die Generalversammlung kann auch virtuell oder in hybrider Form unter Verwendung geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Finanzberichts;
b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und Fördermitglieder;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie aus einer nicht festgelegten Anzahl von Kooptierten Mitgliedern.

2. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein wählbares Mitglied kooptieren. Die Kooptierung bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Generalversammlung.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, elektronisch oder mündlich einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
7. Beschlüsse können auch im Umlaufweg schriftlich oder elektronisch gefasst werden.
 
8. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) endet die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder elektronisch ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Erstellung des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern;

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam
zu unterfertigen.

5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer 

1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11. Abs 3, 9, 10 und 11 sinngemäß.

4. Ist ein Rechnungsprüfer aufgrund von Krankheit oder sonstiger vorübergehender Verhinderung an der Ausübung seiner Funktion gehindert, kann der Vorstand für die Dauer der Verhinderung ein ordentliches Mitglied als vorübergehenden Ersatz bestellen. Das bestellte Mitglied darf kein Mitglied des Vorstandes sein.

§ 15 Das Schiedsgericht 

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Jeder Streitteil nominiert innerhalb von 30 Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter. Diese wählen mit einfacher Mehrheit eine vorsitzende Person des Schiedsgerichts. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Mittelverwendung 

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Bei Ausscheiden aus dem Verein sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Verwaltungskosten des Vereins sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit möglichst gering zu halten.

§ 17 Auflösung des Vereins  

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat– sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Abwicklung des Vereins zu beschließen. eine Person mit der Liquidation zu beauftragen und darüber zu entscheiden, wem das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Das Vereinsvermögen darf ausschließlich für mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins für die in diesen Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

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